Frequently Asked Questions, kurz FAQ's, englisch für häufig gestellte Fragen oder auch meistgestellte Fragen, sind eine Zusammenstellung von oft gestellten Fragen und den dazugehörigen Antworten zu einem Thema.

 

Wir informieren Euch hier über den Brandschutz und die Aufgaben der Feuerwehr.


WENN ES WIRKLICH BRENZLIG WIRD - Backdraft
Was versteht man unter einem Backdraft?
Ein Backdraft ist eine Rückzündung bzw. schlagartige Wiederentzündung der brennbaren Raumbestandteile.

Was führt zu einem Backdraft?
Wegen des Sauerstoffmangels kommt es zum Erliegen des Brandes. Der Brand erreicht nicht die Vollbrandphase, sondern geht in die Schwelphase über. Tritt wieder Sauerstoff hinzu, z.B. beim Öffnen einer Tür, kann es zu schlagartigen Wiederentzünden der brennbaren Raumbestandteile kommen.
Daher ist es für den vorgehenden Trupp besonders wichtig, dass die Türen und Fenster nur aus der Deckung heraus geöffnet werden. Durch den Zutritt von Luft kann es zur Durchzündung kommen. Die dadurch entstehende Stichflamme tritt durch die Tür aus und würde eine Person erfassen, die sich an dieser Stelle befindet.

WARUM KEIN WASSER IN DEN SCHORNSTEIN KOMMT... Schornsteinbrände - bzw. Glanzrußbrand im Schornstein
Warum dürfen Schornsteinbrände nicht mit Wasser gelöscht werden?
Die Mauern brennender Schornsteine nehmen leicht Temperaturen von 100 Grad Celsius und mehr an.
Da Wasser bei einer Temperatur von 100 Grad Celsius vom flüssigen in den gasförmigen Zustand übergeht, verwandeln sich bereits kleine Wassermengen in große Mengen Wasserdampf. Es kann daher ein großer Dampfdruck entstehen, der den Schornstein zertstört.

Wie ist also bei Schornsteinbränden zu verfahren?
Brennende Schornsteine lässt man unter Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen ausbrennen. Das heißt, dass der Verlauf des Schornsteins beobachtet werden muss. Brennbare Gegenstände werden in jedem Stockwerk vom Schornstein entfernt, die Erwärmung von Bodenbelägen, Dielen oder Balken wird überwacht (Wärmebildkamera), ggf. wird mit Wasser gekühlt. In den Schornstein selbst kann man von unten Löschpulver einblasen, wenn nicht mehr verhindert werden kann, dass ein Zimmerbrand ausbricht oder der Schornstein selbst durch Hitze zestört zu werden droht.
Meist kann bereits durch Ausbrennen lassen und Auskehren des brennenden Glanzrußes (Unter Kontrolle und Sicherheitsmaßnahmen am Kaminschacht) der Schornsteinbrand unter Kontrolle gebracht werden.

WAS PASSIERT, WENN ICH NICHT HELFE? "Unterlassene Hilfeleistung"
§ 323 c Strafgesetzbuch StGB - Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl es erfoderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Geafhr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 323 c StGB ist anwendbar bei:
1. Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not
2. die Hilfe muss nach den Umständen objektiv erfoderlich sein
3. die Hilfeleistung muss nach den Umständen für den Helfer zumutbar sein (es kommt dabei nach allgemeinen sittlichen Maßstäben auf die Persönlichkeit, die physischen und geistigen Kräfte des Helfers im kritischen Augenblick an. So kann z.B. Trunkenheit entgegenstehen)
4. die Hilfeleistung muss ohne erhebliche eigene Gefahr möglich sein (ein Nichtschwimmer braucht nicht in das tiefe Wasser springen)
5. die Hilfeleistung muss ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich sein (wer mit seinem kleinen Kind am Abgrund steht, braucht es nicht allein zu lassen)


WELCHE AUFGABEN ERWARTEN MICH ALS MITGLIED EINER FREIWILLIGEN FEUERWEHR?
In der Feuerwehr zu sein bedeutet nicht nur, Brände zu löschen. Das Aufgabenspektrum ist sehr vielseitig und erfordert regelmäßiges Üben und Wiederholen mithilfe der Übungsdienste, die an jedem 1. und 2. Montag im Monat stattfinden. Die Aufgaben der Feuerwehr sind im Brandschutzgesetz geregelt:

Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren
(Brandschutzgesetz - BrSchG)
Vom 10. Februar 1996

§ 1Feuerwehrwesen
Das Feuerwehrwesen umfaßt
1.die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz),
2. die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe)
3. die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz, Mitwirkung der Feuerwehren bei Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung),
4. die Mitwirkung im Katastrophenschutz

DARF DIE FEUERWEHR MEIN PRIVATGRUNDSTÜCK BETRETEN? Darf Sie meinen Pool als Löschwasserreserve nutzen?
In bestimmten Gefahrensituationen kann es zur Gefahrenabwehr erforderlich sein, dass die Einsatzkräfte Zutritt zu benachbarten Objekten brauchen, bestimmte privateigene Gegenstände benutzen müssen oder gar auf Hilfe von Privatpersonen angewiesen sind.

Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG)
Vom 10. Februar 1996
§ 28 Duldungspflichten
(1) Die Verfügungsberechtigten der von Schadensereignissen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 betroffenen Grundstücke, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeuge sind verpflichtet, den Mitgliedern der Feuerwehren und sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt hierzu und deren Nutzung zu gestatten, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Insbesondere haben sie die Entnahme von Löschwasser zu dulden. Die Verfügungsberechtigten haben ferner die von der Einsatzleitung oder deren Beauftragten im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen zu dulden.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die Verfügungsberechtigten von umliegenden Grundstücken, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeugen.
(3) Verfügungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, den Zutritt der Feuerwehren zur Überprüfung von Einsatzplänen und bei Übungen, soweit dies zur Erlangung der Objektkunde und des Übungszieles geboten ist, zu dulden.
(4) Die Verfügungsberechtigten von baulichen Anlagen im Sinne von § 23 Abs. 1 sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen und die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten.

WIE VEREINBARE ICH BERUF UND FEUERWEHR? Was tun, wenn es während der Arbeitszeit brennt?
Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt nach § 30 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG).
In § 30 BrSchG wird festgelegt, dass die, während der Arbeitszeit an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmenenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes von der Arbeitsleistung freizustellen sind.

Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG)
Vom 10. Februar 1996
§ 30 Soziale Sicherung
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus der Verpflichtung zum Dienst in öffentlichen Feuerwehren und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt.
(2) Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Feuersicherheitswachen, Ausbildungsveranstaltungen oder auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum danach unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und der Werkfeuerwehren gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Ihre Abwesenheit haben sie, sofern möglich, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.