Brandschutzverordung

 

Inhaltsübersicht:
Abschnitt I
Aufgaben und Träger
§ 1 Feuerwehrwesen
§ 2 Aufgaben der Gemeinden
§ 3 Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte
§ 4 Aufgaben des Landes
Abschnitt II
Organisation der Feuerwehren
§ 5 Arten der Feuerwehren
§ 6 Aufgaben der Feuerwehren
§ 7 Berufsfeuerwehr
§ 8 Freiwillige Feuerwehr
§ 9 Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr
§ 10 Organe der freiwilligen Feuerwehr
§ 11 Gemeinde- und Ortswehrführung
§ 12 Amtswehrführung
§ 13 Feuerwehrverbände
§ 14 Organe des Kreis- und Stadtfeuerwehrverbandes
§ 15 Kreis- und Stadtwehrführung
§ 16 Pflichtfeuerwehr
§ 17 Werkfeuerwehr
§ 18 Landesfeuerwehrschule
Abschnitt III
Einsatz der Feuerwehren
§ 19 Leitung auf der Einsatzstelle
§ 20 Rechte auf der Einsatzstelle
§ 21 Gemeindeübergreifende Hilfe
§ 22 Feuersicherheitswache
Abschnitt IV
Vorbeugender Brandschutz
§ 23 Aufgaben
Abschnitt V
Pflichten
§ 24 Anzeige von Bränden und Unglücksfällen
§ 25 Persönliche und sächliche Pflichten
§ 26 Informationspflichten
§ 27 Bereitstellungspflichten
§ 28 Duldungspflichten
Abschnitt VI
Kosten, Entschädigung und Schadenersatz
§ 29 Kosten
§ 30 Soziale Sicherung
§ 31 Erstattungsansprüche von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
§ 32 Entschädigungen, Ersatzansprüche, Zuwendungen
§ 33 Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sächliche Hilfeleistung
§ 34 Entschädigung für Hilfeleistung der Werkfeuerwehr
Abschnitt VII
Aufsicht und Brandschutzbeirat
§ 35 Aufsicht
§ 36 Brandschutzbeirat
Abschnitt VIII
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 37 Verarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt IX
Schlußvorschriften
§ 38 Einschränkung von Grundrechten
§ 39 Abweichung von landesrechtlichen Vorschriften
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Brandschutz in bergbaulichen Betrieben
§ 42 Durchführungsbestimmungen
§ 43 - aufgehoben -
§ 44 Inkrafttreten

Abschnitt I

Aufgaben und Träger
§ 1
Feuerwehrwesen

Das Feuerwehrwesen umfaßt

1.die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz),
2.die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe),
3.die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz, Mitwirkung der Feuerwehren bei Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung),
4.die Mitwirkung im Katastrophenschutz.

§ 2
Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden haben als Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen einzurichten sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen.

§ 3
Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte

(1) Die Kreise haben als Selbstverwaltungsaufgabe die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe wahrzunehmen. Insbesondere haben sie

1.überörtliche Ausbildungslehrgänge durchzuführen,
2.erforderliche Anlagen zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung einzurichten und zu unterhalten,
3.eine ständig mit entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die Notrufe annimmt und an die zuständige Feuerwehr weiterleitet und die zusammen mit der Rettungsleitstelle betrieben werden kann,
4.eine Kreisfeuerwehrzentrale zur Unterbringung von Fahrzeugen und Gerätschaften, Pflege und Prüfung von Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen einzurichten, zu unterhalten und auf dem neuesten Stand zu halten,
5.zur Hilfeleistung bei Schadensereignissen mit gefährlichen Stoffen und Gütern einen "Löschzug-Gefahrgut" aufzustellen und zu unterhalten, sofern dies auf andere Weise nicht sichergestellt ist,
6.ein Informationssystem über gefährliche Stoffe und Güter vorzuhalten, das das Land bereitstellt.

(2) Die Kreise haben die Gemeinden bei der Ausstattung ihrer Feuerwehren zu unterstützen und sie in allen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zu beraten.

(3) Die Kreise haben in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz den vorbeugenden Brandschutz durchzuführen und Alarmpläne für den überörtlichen Einsatz und die gemeindeübergreifende Hilfe aufzustellen.

(4) Die kreisfreien Städte haben neben den Aufgaben nach § 2 die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie Absatz 3.

(5) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte können mit Zustimmung des Innenministeriums in allen genannten Aufgabenbereichen gemeinsame Einrichtungen betreiben.

Aufgaben des Landes

(1) Das Land fördert das Feuerwehrwesen.

(2) Seine Aufgaben sind im besonderen,

1.die Gemeinden und Kreise auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens zu unterstützen und zu beraten,
2.eine Landesfeuerwehrschule zu unterhalten,
3.den Gemeinden und Kreisen für den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfe Zuwendungen zu gewähren und
4.die Brandschutzforschung und -normung zu unterstützen.

Abschnitt II

Organisation der Feuerwehren
§ 5
Arten der Feuerwehren

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und die Werkfeuerwehren.

(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(3) Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren können nebeneinander aufgestellt werden.

§ 6
Aufgaben der Feuerwehren

(1) Bei Bränden, Not- und Unglücksfällen haben die Feuerwehren in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe). Daneben wirken die Feuerwehren im Katastrophenschutz mit.

(2) Die Feuerwehren haben bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken.

(3) Zur Übernahme der Aufgaben nach Absatz 1 bedarf die Feuerwehr der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde. Die Anerkennung setzt eine ausreichende persönliche und sächliche Leistungsfähigkeit der Feuerwehr sowie die persönliche und fachliche Eignung der Wehrführung voraus. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

§ 7
Berufsfeuerwehr

(1) Städte mit mehr als 80000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen, andere Städte können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Abweichungen von der Pflicht zur Aufstellung der Berufsfeuerwehr bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.

(2) Der Berufsfeuerwehr können der Rettungsdienst und die Verwaltungsaufgaben im Katastrophenschutz übertragen werden. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr dürfen, soweit sie Einsatzdienst leisten, andere Einrichtungen ihres Trägers weder leiten noch darin beschäftigt werden.

(3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren im Stadtgebiet verantwortlich. Sie berät die Stadt in allen Fragen des Feuerwehrwesens und, soweit übertragen, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.

§ 8
Freiwillige Feuerwehr

(1) Freiwillige Feuerwehren sind Gemeindefeuerwehren und Ortsfeuerwehren.

(2) In Gemeindeteilen können Ortsfeuerwehren aufgestellt werden. Sie bilden zusammen die Gemeindefeuerwehr, in kreisfreien Städten den Stadtfeuerwehrverband.

(3) Freiwillige Feuerwehren in der Trägerschaft eines Amtes sind Ortsfeuerwehren, die zusammen eine Gemeindefeuerwehr bilden.

(4) Die freiwillige Feuerwehr gibt sich eine Satzung, in der sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sowie die Ahndung von Pflichtverstößen durch Ordnungsmaßnahmen regelt. Dem „Löschzug-Gefahrgut“ kann dieses Recht vom Träger zuerkannt werden.

(5) Die freiwillige Feuerwehr hat eine Einsatzabteilung. Daneben können eine Reserveabteilung, eine Jugend- und eine Ehrenabteilung sowie eine hauptamtliche Wachabteilung bestehen.

(6) Städte können Wachabteilungen mit hauptamtlichen Kräften aufstellen.

§ 9
Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung ehrenamtlich tätig.

(2) Der Eintritt in den aktiven Dienst ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres, in die Jugendabteilung mit Vollendung des 10. Lebensjahres, möglich.

(3) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung zulässig.

(4) Der aktive Dienst endet durch Übertritt in die Ehrenabteilung mit Vollendung des 60. Lebensjahres, auf Wunsch des Mitgliedes spätestens mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.

(5) Angehörige der Feuerwehr, die die Eignung für den Feuerwehrdienst teilweise oder ganz verloren haben, sind im entsprechenden Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden und können in die Reserve- oder Ehrenabteilung übernommen werden.

(6) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilzunehmen.

(7) Die aktiven Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit. Auskünfte an die Presse erteilt die Wehrführung, die Einsatzleitung oder eine von der Wehrführung beauftragte Person.

(8) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), Ressortzuständigkeiten ersetzt durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) gelten entsprechend.

(9) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind Verweis oder vorläufiger Ausschluss bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes und Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für die Dauer des jeweiligen Ausschlussverfahrens kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde. Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist die Erhebung des Widerspruchs zulässig.

§ 10
Organe der freiwilligen Feuerwehr

(1) Organe der freiwilligen Feuerwehr sind

1.die Mitgliederversammlung,
2.der Wehrvorstand.

(2) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Sie wählt den Wehrvorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.

(3) Die Mitgliederversammlung einer nach § 8 Abs. 2 oder 3 gebildeten Gemeindefeuerwehr kann in ihrer Satzung beschließen, dass ihr nur Delegierte der Ortsfeuerwehren sowie die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung angehören. § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Dem Wehrvorstand einer freiwilligen Feuerwehr gehören mindestens die Gemeindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer) oder die Ortswehrführung (Ortswehrführerin oder Ortswehrführer), die Stellvertretung (eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter), die Kassenverwaltung (Kassenwartin oder Kassenwart), die Schriftführung (Schriftführerin oder Schriftführer) und die Gruppenführungen (Gruppenführerin oder Gruppenführer) und, soweit vorhanden, auch die Zugführungen (Zugführerin oder Zugführer) an. Die Gemeindewehrführung ist Mitglied in den Wehrvorständen der Ortsfeuerwehren. Die Satzung der freiwilligen Feuerwehr kann weitere Mitglieder bestimmen.

(5) Dem Wehrvorstand einer nach § 8 Abs. 2 oder 3 gebildeten Gemeindefeuerwehr gehören mindestens die Gemeindewehrführung, die Ortswehrführungen und die Schriftführung an. Die Satzung der Gemeindefeuerwehr kann weitere Mitglieder bestimmen.

(6) Der Wehrvorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen und Personalentscheidungen zu treffen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(7) Wer durch Wahl in den Wehrvorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satz 1 gilt nicht für die Wehrführung oder ihre Stellvertretung.

§ 11
Gemeinde- und Ortswehrführung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für sechs Jahre unter der Leitung der amtierenden Gemeinde- oder Ortswehrführung, sofern sie selbst zur Wahl ansteht, unter Leitung der Stellvertretung, die Gemeinde- oder Ortswehrführung. Die stellvertretende Wehrführung wird unter der Leitung der Gemeinde- oder Ortswehrführung gewählt. Stehen weder Wehrführung noch Stellvertretung der Gemeinde- oder Ortswehrführung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Wahl der Wehrführung und der Stellvertretung bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Werden mehrere Personen vorgeschlagen und erhält keine davon die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen zweien statt, bei der die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Sofern nur eine Person zur Wahl ansteht und nicht mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt worden ist, ist der Wahlgang zu wiederholen. Für die Wahl genügt dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gemeinde- oder Ortswehrführung sowie ihre Stellvertretung werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

(2) Wählbar ist, wer am Wahltage

1.seit mindestens vier Jahren ununterbrochen aktiv einer freiwilligen Feuerwehr angehört,
2.die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
3.die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
4.das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

(3) Die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführung sowie der Stellvertretung bedarf der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren.

(4) Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehren und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Die Ortswehrführung ist der Gemeindewehrführung für die Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehren und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Die Stellvertretung der Gemeinde- oder Ortswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall. Die Anordnungen der Wehrführung können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 8 durchgesetzt werden.

(5) Die Gemeindewehrführung berät die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Feuerwehrwesens.

(6) Ist die Wehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen oder den fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht gewachsen, so kann sie auf Vorschlag des Trägers der Feuerwehr von der Aufsichtsbehörde vorzeitig abberufen werden.

§ 12
Amtswehrführung

(1) Die freiwilligen Feuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden wählen durch die Delegiertenversammlung in geheimer Wahl für sechs Jahre die Amtswehrführung (Amtswehrführerin oder Amtswehrführer) sowie deren Stellvertretung. Mit Zustimmung des Amtsausschusses können bis zu zwei weitere Stellvertretungen gewählt werden. Für das Wahlverfahren gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. An die Stelle der Stellvertretung oder des dienstältesten Vorstandsmitgliedes tritt die dienstälteste Stellvertretung oder die dienstälteste Gemeindewehrführung. Die Amtswehrführung und ihre Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

(2) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der freiwilligen Feuerwehren. Diese entsenden jeweils für zehn aktive Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied sowie die Gemeindewehrführung in die Delegiertenversammlung. Die bisherige Amtswehrführung und ihre Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen nehmen mit Stimmrecht an der Delegiertenversammlung teil.

(3) Wählbar ist, wer zur Ortswehrführung wählbar ist. Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

(4) Die Wahl bedarf der Zustimmung des Amtsausschusses. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren.

(5) Der Amtsausschuß kann im Einvernehmen mit der Delegiertenversammlung und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf eine Amtswehrführung verzichten.

(6) Die Amtswehrführung berät die Gemeinden bei ihren Aufgaben und wirkt auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und Einsatzbereitschaft der öffentlichen Feuerwehren hin. Die Stellvertretung der Amtswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.

(7) Ist die Amtswehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen oder den fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht gewachsen, so kann sie auf Vorschlag des Amtsausschusses von der Aufsichtsbehörde vorzeitig abberufen werden. Satz 1 gilt für weitere Stellvertretungen entsprechend.

§ 13
Feuerwehrverbände

(1) Die Gemeindefeuerwehren und die Pflichtfeuerwehren eines Kreises bilden den Kreisfeuerwehrverband, die freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren einer kreisfreien Stadt den Stadtfeuerwehrverband. Die Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und geben sich eine Satzung.

(2) Werkfeuerwehren und Feuerwehren anderer Träger der öffentlichen Verwaltung können auf Antrag Mitglied werden.

(3) Die Feuerwehrverbände haben

1.die Bereitschaft der Bevölkerung, freiwillig im Feuerwehrwesen mitzuwirken, zu fördern,
2.auf die Bildung von Jugendabteilungen in den Feuerwehren hinzuwirken,
3.bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung mitzuwirken,
4.die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren zu unterstützen und zu fördern,
5.die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren in ihren wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Feuerwehrdienst im Zusammenhang stehen, zu betreuen,
6.die Kameradschaft und Tradition der freiwilligen Feuerwehren zu pflegen und
7.über Widersprüche von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren gegen Ordnungsmaßnahmen zu entscheiden.

(4) Die Kreisfeuerwehrverbände wirken an den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 2 mit. Ihnen kann die Durchführung dieser Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen werden.

(5) Die Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten der Feuerwehrverbände. Sofern über die Aufteilung der Kosten zwischen den Gemeinden und dem Kreis keine einvernehmliche Regelung getroffen wird, regelt das Innenministerium die Kostenaufteilung.

(6) Die Feuerwehrverbände können sich zu einem Landesfeuerwehrverband zusammenschließen.

§ 14
Organe des Kreis- und Stadtfeuerwehrverbandes

(1) Organe des Kreis- und Stadtfeuerwehrverbandes sind

1.die Mitgliederversammlung und
2.der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes besteht aus den Delegierten der Gemeindefeuerwehren und der nach § 13 Abs. 2 aufgenommenen Feuerwehren, den Gemeindewehrführungen der amtsfreien Gemeinden, den Amtswehrführungen sowie der Kreiswehrführung (Kreiswehrführerin oder Kreiswehrführer) und ihrer Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen. Die Gemeindefeuerwehren entsenden jeweils für dreißig aktive Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied. Die Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes besteht aus den Delegierten der Ortsfeuerwehren und der nach § 13 Abs. 2 aufgenommenen Feuerwehren sowie der Stadtwehrführung (Stadtwehrführerin oder Stadtwehrführer) und ihrer Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen. Die Ortsfeuerwehren entsenden jeweils für zehn aktive Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied. Die Sätze 2 und 4 gelten entsprechend für die nach § 13 Abs. 2 aufgenommenen Feuerwehren.

(3) Die Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände können in ihrer Satzung hinsichtlich der Zahl der Delegierten eine von Absatz 2 abweichende Regelung treffen.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, für die nicht nach der Satzung der Vorstand zuständig ist.

(5) Dem Vorstand eines Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbandes gehören die Kreiswehrführung, in kreisfreien Städten die Stadtwehrführung, deren Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen sowie zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Satzung des Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbandes kann eine größere Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern bestimmen. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(6) Der Vorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen und Personalentscheidungen zu treffen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(7) Die Landrätin oder der Landrat oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister haben das Recht, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes teilzunehmen. Dieses Recht kann nicht übertragen werden. Der Landrätin oder dem Landrat ist auf Wunsch das Wort zu erteilen, soweit es sich um nach § 13 Abs. 4 übertragene Angelegenheiten handelt.

(8) Wer durch Wahl als Beisitzerin oder Beisitzer in den Vorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 15
Kreis- und Stadtwehrführung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für sechs Jahre die Kreiswehrführung, in kreisfreien Städten die Stadtwehrführung sowie deren Stellvertretung. Mit Zustimmung des Kreistages oder der Stadtvertretung einer kreisfreien Stadt können bis zu zwei weitere Stellvertretungen gewählt werden. Für das Wahlverfahren gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. Die Kreis- und Stadtwehrführung sowie ihre Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

(2) Wählbar ist, wer am Wahltage

1.als Wehrführung, Zugführung oder Stellvertretung einer freiwilligen Feuerwehr angehört oder als Kreis-, Stadt- oder Amtswehrführung oder Stellvertretung tätig ist,
2.an Lehrgängen zum Führen von Verbänden und Leiten einer Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat und
3.zur Ortswehrführung wählbar ist.

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Falle mit Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

(3) Die Wahl bedarf der Zustimmung des Kreistages, in kreisfreien Städten der Stadtvertretung.

(4) Die Kreiswehrführung

1.vertritt den Kreisfeuerwehrverband,
2.hat den Vorsitz des Vorstandes und der Mitgliederversammlung,
3.unterstützt und berät den Kreis in allen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens,
4.berät die Gemeinden bei ihren Aufgaben und wirkt auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren hin,
5.unterstützt die Aufsichtsbehörde bei ihren Aufgaben.

Die Stellvertretung der Kreiswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.

(5) Der Kreis kann eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Einvernehmen mit dem Kreisfeuerwehrverband mit der Sachbearbeitung der Aufgaben nach Absatz 4 Nr. 3 bis 5 unter der verantwortlichen Leitung der Kreiswehrführung betrauen.

(6) Die Stadtwehrführung

1.vertritt den Stadtfeuerwehrverband,
2.hat den Vorsitz des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und
3.wirkt auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und Einsatzbereitschaft der im Stadtfeuerwehrverband zusammengeschlossenen Feuerwehren hin.

Die Stellvertretung der Stadtwehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.

(7) Ist die Kreis- oder Stadtwehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen oder den fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht gewachsen, so kann sie auf Vorschlag des Kreistages, in kreisfreien Städten der Stadtvertretung, vom Innenministerium vorzeitig abberufen werden. Satz 1 gilt für weitere Stellvertretungen entsprechend.

§ 16
Pflichtfeuerwehr

(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe aufgrund fehlender freiwillig dienstleistender Personen nicht ausreichend erfüllt werden können. Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, kann diese durch eine Pflichtfeuerwehr verstärkt werden.

(2) Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung der Pflichtfeuerwehr.

(3) Alle Bürgerinnen und Bürger vom vollendeten 18. bis vollendeten 50. Lebensjahr sind verpflichtet, Dienst in der Pflichtfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben, sofern sie nicht nachweisen, daß sie den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht gewachsen sind. § 20 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein gilt entsprechend.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt die erforderliche Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern für mindestens sechs und höchstens zwölf Jahre durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Wehrführung und ihre Stellvertretung sind von der Gemeindevertretung zu berufen. Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, ist die Wehrführung der freiwilligen Feuerwehr auch Wehrführung der Pflichtfeuerwehr.

(5) Die Ausbildung der Pflichtfeuerwehr richtet sich nach den Bestimmungen für die freiwilligen Feuerwehren. § 9 Abs. 6 und 9 gilt entsprechend.

§ 17
Werkfeuerwehr

(1) Betriebe und sonstige Einrichtungen können eigene Feuerwehren aufstellen. Das Innenministerium kann auf Antrag der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister in den kreisfreien Städten und der Landrätinnen oder Landräte Betriebe und sonstige Einrichtungen verpflichten, eine Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Über die Anerkennung als Werkfeuerwehr entscheidet die Aufsichtsbehörde. Für die Anerkennung und ihren Widerruf gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

(2) Voraussetzung für eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 ist, dass die Betriebsrisiken durch die öffentlichen Feuerwehren nicht oder nicht mehr abgedeckt werden können, insbesondere wegen erhöhter Brand- oder Explosionsgefahren oder anderer gleichwertiger besonderer Gefahren. Benachbarte Betriebe in Industriegebieten können gemeinsam verpflichtet werden, wenn von ihnen als Gesamtheit Gefahren nach Satz 1 ausgehen. Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 2 soll erst gestellt werden, wenn kein Einvernehmen mit den Betrieben und sonstigen Einrichtungen erreicht werden konnte.

(3) Eine Werkfeuerwehr kann von mehreren Betrieben und sonstigen Einrichtungen gemeinsam aufgestellt und unterhalten werden. Die Aufgabe kann ebenso durch geeignete Dritte erfüllt werden.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr jederzeit zu überprüfen.

(5) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Personen im Alter vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch angehören. Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel besitzen.

(6) Der Träger der Werkfeuerwehr hat die Werkfeuerwehrführung und ihre Stellvertretung zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.

(7) Die Werkfeuerwehr muß ständig einsatzbereit sein. Sie ist auf Anforderung der Gemeinde verpflichtet, auch außerhalb ihres Einsatzbereiches Hilfe zu leisten, soweit der eigene abwehrende Brandschutz und die eigene Technische Hilfe innerhalb ihres Einsatzbereiches gesichert sind.

Abschnitt III

§ 18
Landesfeuerwehrschule

Die Landesfeuerwehrschule ist eine nichtrechtsfähige Anstalt im Geschäftsbereich des Innenministeriums. Sie hat die Aufgabe, den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren, insbesondere dem Führungskräftenachwuchs, eine gründliche Fachausbildung durch Führungs- und Speziallehrgänge zu vermitteln sowie die Führungsausbildung im Katastrophenschutz durchzuführen. Daneben kann ihr die Ausbildung für besondere Aufgaben übertragen werden.
Abschnitt III

Einsatz der Feuerwehren
§ 19
Leitung auf der Einsatzstelle

(1) Im Einsatz hat die Einsatzleitung der Gemeindefeuerwehr des Einsatzortes die Leitung bei den Lösch- und Rettungsarbeiten sowie bei der Durchführung der Technischen Hilfe. Die Amts- oder Kreiswehrführung kann die Leitung übernehmen. Bei gemeinsamem Einsatz von Berufs- und freiwilligen Feuerwehren hat die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr die Leitung.

(2) Bei Einsätzen in Betrieben und sonstigen Einrichtungen, die eine Werkfeuerwehr unterhalten, hat die Werkfeuerwehrführung die Leitung, soweit bei gemeinsamem Einsatz mit öffentlichen Feuerwehren die Gemeinde-, Amts- oder Kreiswehrführung die Leitung nicht übernimmt. In diesem Fall muß die die Leitung übernehmende Person mindestens die gleiche Qualifikation wie die Werkfeuerwehrführung besitzen.

(3) Die Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Einsatzleitung bestimmen oder die organisatorische Gesamtleitung übernehmen.

(4) Bei Einsätzen der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe, Nord-Ostsee-Kanal und Trave, die zugleich komplexe Schadenslagen im Sinne der §§ 2 und 9 der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos zwischen dem Bund und den Küstenländern vom 12. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) sind, hat abweichend von Absatz 1 die Einsatzleitung der vom Havariekommando eingesetzten öffentlichen Feuerwehr die Leitung.

§ 20
Rechte auf der Einsatzstelle

Die Feuerwehren sind berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um auf der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit die Ordnungsbehörde oder die Polizei entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat. Jede Person ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu befolgen.

§ 21
Gemeindeübergreifende Hilfe

(1) Die öffentlichen Feuerwehren haben auf Anforderung der Einsatzleitung gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in ihrem Einsatzgebiet nicht gefährdet sind.

(2) Bei Großeinsätzen, die mit den Feuerwehren nach Absatz 1 nicht mehr allein bewältigt werden können, können die Gemeinden, die Ordnungsbehörden oder die Aufsichtsbehörden auch dann Feuerwehren anfordern, wenn der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe in der entsendenden Gemeinde vorübergehend gefährdet sind.

(3) Bei Bränden haben die öffentlichen Feuerwehren gemeindeübergreifende Hilfe bis zu einer Entfernung in der Luftlinie von 15 Kilometern von der Grenze ihres Einsatzgebietes unentgeltlich zu leisten; in allen anderen Fällen sind der entsendenden Gemeinde die durch den Einsatz entstandenen Kosten durch die Gemeinde des Einsatzortes zu erstatten. Satz 1 gilt bei kostenpflichtigen Einsätzen nach § 29 Abs. 2 entsprechend, soweit der entsendenden Gemeinde nicht die geltend gemachten Gebühren oder Entgelte erstattet werden.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Gemeinden den gemeindlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche zuweisen, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 dort durch die zuständigen Feuerwehren nicht hinreichend gewährleistet ist oder solche nicht vorhanden sind. In den zugewiesenen Einsatzbereichen haben die Feuerwehren die gleichen Aufgaben und Rechte wie im eigenen Gemeindegebiet. In diesen Fällen sollen die betroffenen Gemeinden über die Kosten Einvernehmen herstellen. Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 22
Feuersicherheitswache

(1) Ist für eine Veranstaltung eine Feuersicherheitswache erforderlich, ist diese von der zuständigen öffentlichen Feuerwehr zu stellen. Wer die Veranstaltung durchführen will, hat sich rechtzeitig mit der jeweiligen Gemeinde in Verbindung zu setzen. Sofern eine in Schleswig-Holstein anerkannte Werkfeuerwehr vorhanden ist, übernimmt diese in den Betrieben und sonstigen Einrichtungen die Feuersicherheitswache.

(2) Die Feuersicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind. § 20 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Versammlungsstätte bei Veranstaltungen die Aufgaben der Feuersicherheitswache mit eigenen Kräften wahrnehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 2 Satz 3 der Versammlungsstättenverordnung vom 5. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 240) erfüllt sind. Personen, die die Feuersicherheitswache wahrnehmen, müssen als Qualifikation mindestens eine den Dienstvorschriften der Feuerwehr entsprechende Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer gegenüber der Gemeinde nachweisen.

Abschnitt IV

Vorbeugender Brandschutz
§ 23
Aufgaben

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen eine Brandverhütungsschau durchzuführen, um Mängel festzustellen, die Brand- und Explosionsgefahren verursachen, die Rettung von Menschen gefährden sowie wirksame Löscharbeiten behindern können. Durch die Brandverhütungsschau sind bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu überprüfen, die in besonderem Maße brand- und explosionsgefährdet sind und bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann. Das gleiche gilt für Gebäude, die nach dem Denkmalschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676, ber. 1997 S. 360), in das Denkmalbuch eingetragen sind, wenn das Landesamt für Denkmalpflege eine Brandverhütungsschau als erforderlich bezeichnet hat. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen. Die Aufsicht hinsichtlich betrieblicher Brandgefahren nach dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) die Feuerstättenschau nach § 13 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch, sowie regelmäßige Überprüfungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die nach der Landesbauordnung, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, bleiben hiervon unberührt.

(2) An der Brandverhütungsschau sollen die Feuerwehren mitwirken.

(3) In baulichen Anlagen des Bundes und des Landes kann die Brandverhütungsschau im Einvernehmen mit der Leitung der jeweils zuständigen Behörde durchgeführt werden.

(4) Die Feuerwehren sind über in ihrem Gemeindegebiet bei der Brandverhütungsschau festgestellte Mängel zu informieren.

Abschnitt V

Pflichten
§ 24
Anzeige von Bränden und Unglücksfällen

Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzleitstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt, die Polizei oder eine sonstige zuständige Stelle zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht sofort beseitigt werden kann. Wer zur Übermittlung einer solchen Gefahrenmeldung aufgefordert wird, ist hierzu verpflichtet.

§ 25
Persönliche und sächliche Pflichten

(1) Die örtliche Ordnungsbehörde, die Polizei und die Einsatzleitung der Feuerwehr sowie die Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei Bränden, Not- und Unglücksfällen

1.jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, zur persönlichen Hilfeleistung als ehrenamtliche Tätigkeit und
2.die Verfügungsberechtigten von Fahrzeugen, Geräten, Wasservorräten und Materialien aller Art zu deren Bereitstellung

zu verpflichten.

(2) Diese Verpflichtung kann nur aus wichtigem persönlichen Grund abgelehnt werden, insbesondere bei

1.körperlicher Behinderung,
2.erheblicher persönlicher Gefahr oder
3.Beeinträchtigung übergeordneter Pflichten.

(3) Fahrzeuge und Gegenstände, die den Einsatz der Feuerwehren bei der Gefahrenabwehr behindern, sind auf Weisung der Einsatzleitung unverzüglich durch die Verfügungsberechtigten zu entfernen oder können auf Weisung der Einsatzleitung entfernt werden.

§ 26
Informationspflichten

(1) Die Verfügungsberechtigten von baulichen Anlagen, insbesondere nach § 23 Abs. 1 Satz 2, haben den Feuerwehren auf Anforderung Feuerwehrpläne zur Verfügung zu stellen und diese laufend zu aktualisieren.

(2) Betriebe und sonstige Einrichtungen, die Gefahrstoffe verwenden oder bei denen Gefahrstoffe entstehen oder auftreten, haben das Verzeichnis nach § 7 Abs. 8 und die Informationen nach § 13 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, ber. S. 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), für die Feuerwehren jederzeit zugänglich zu führen.

§ 27
Bereitstellungspflichten

(1) Das Innenministerium kann auf Antrag der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister in den kreisfreien Städten und der Landrätinnen oder Landräte Verfügungsberechtigte von Betrieben und sonstigen Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren verpflichten, die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen Geräte, Anlagen und Schutzausrüstungen auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten sowie ausreichend Löschwasser, Sonderlöschmittel und sonstige Einsatzmittel auf eigene Kosten bereitzuhalten und sie der Feuerwehr für Ausbildungs- und Einsatzzwecke, die im Zusammenhang mit diesen Grundstücken und baulichen Anlagen stehen, zur Verfügung zu stellen, sowie Verfügungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen verpflichten, eine ausreichende Löschwasserversorgung auf eigene Kosten sicherzustellen. Das Innenministerium hat die Verfügungsberechtigten vorher anzuhören.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 soll erst gestellt werden, wenn mit den Verfügungsberechtigten kein Einvernehmen erreicht werden konnte.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Flugplätze.

§ 28
Duldungspflichten

(1) Die Verfügungsberechtigten der von Schadensereignissen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 betroffenen Grundstücke, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeuge sind verpflichtet, den Mitgliedern der Feuerwehren und sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen Personen den Zutritt hierzu und deren Nutzung zu gestatten, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Insbesondere haben sie die Entnahme von Löschwasser zu dulden. Die Verfügungsberechtigten haben ferner die von der Einsatzleitung oder deren Beauftragten im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen zu dulden.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die Verfügungsberechtigten von umliegenden Grundstücken, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeugen.

(3) Verfügungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, den Zutritt der Feuerwehren zur Überprüfung von Einsatzplänen und bei Übungen, soweit dies zur Erlangung der Objektkunde und des Übungszieles geboten ist, zu dulden.

(4) Die Verfügungsberechtigten von baulichen Anlagen im Sinne von § 23 Abs. 1 sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen und die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten.

Abschnitt VI

Kosten, Entschädigung und Schadenersatz
§ 29
Kosten

(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei

1.Bränden,
2.der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
3.der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

(2) Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren einschließlich der Feuersicherheitswache kann der Träger der Feuerwehr gebühren oder privatrechtliche Entgelte erheben. Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für Einsätze in den zusätzlichen Einsatzbereichen nach § 21 Absatz 4 und zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle

1.vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
2.vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
3.eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,
4.einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,
5.einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und
6.von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.

(3) Für Einsätze und Leistungen nach Absatz 2 können als Auslagen erhoben werden:

1.Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind,
2.Entschädigungen nach den §§ 33 und 34 sowie
3.die Abgeltung eigener Aufwendungen in Höhe von 6 % des Betrages nach den Nummern 1 und 2, höchstens jedoch 100,00 Euro.

(4) Gebühren und Entgelte für Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren anderer Träger im Rahmen der gemeindeübergreifenden Hilfe nach § 21 Abs. 1 bis 3 werden durch den Träger der öffentlichen Feuerwehren des Einsatzortes geltend gemacht. Vereinnahmte Beträge für diese Einsätze und Leistungen sind anteilig an die anderen Träger abzuführen. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen allen Trägern aufzuteilen. § 21 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Kreise und kreisfreien Städte können von den Verfügungsberechtigten Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau verlangen.

(6) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und Entgelten oder der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 30
Soziale Sicherung

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus der Verpflichtung zum Dienst in öffentlichen Feuerwehren und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt.

(2) Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Feuersicherheitswachen, Ausbildungsveranstaltungen oder auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum danach unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und der Werkfeuerwehren gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Ihre Abwesenheit haben sie, sofern möglich, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Führt der Dienst in der Feuerwehr zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, haben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Zahlung des vollen Arbeitsentgelts einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen, das ohne die Ausfallzeit üblicherweise erzielt worden wäre. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aufgrund Gesetz oder Tarifvertrag grundsätzlich nur zu einer geringeren Entgeltfortzahlung verpflichtet wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mitglieder der Feuerwehren, für die das Landesbeamtengesetz oder das Landesrichtergesetz gilt, entsprechend.

§ 31
Erstattungsansprüche von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern

(1) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung auf Antrag zu erstatten.

(2) Auf Antrag ist privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach § 30 Abs. 3 während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten. Mit der Erstattung der Entgeltfortzahlung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden.

(3) Können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihnen durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so besteht eine Erstattungspflicht nur, wenn die Arbeitgeberseite diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrages auf sie übergegangen oder von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an sie abzutreten ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltend gemacht werden.

§ 32
Entschädigungen, Ersatzansprüche, Zuwendungen

(1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren haben bei Einsatz, Teilnahme an Lehrgängen und Wahrnehmung von Aufgaben in der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung gegen den Träger der Feuerwehr, bei Wahrnehmung überörtlicher Aufgaben gegen den Kreis, Anspruch auf

1.Ersatz ihrer Auslagen, der für Tätigkeiten insbesondere bei Einsätzen, in der Feuersicherheitswache, bei der Gerätewartung und in der Ausbildung der Jugendabteilung auch als angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden kann,
2.Ersatz des Verdienstausfalls bei beruflich Selbständigen in den in § 30 Abs. 2 und 3 genannten Fällen oder wahlweise der Kosten für eine Vertretungskraft,
3.Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, wenn die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führt und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist,
4.die nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,
5.Reisekostenvergütung,
6.unentgeltliche Dienstkleidung, die sich für Angehörige der Pflichtfeuerwehr auf Einsatzschutzkleidung beschränkt, und
7.Ersatz von Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, die bei Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden sind.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ersatzleistungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bis zu sechs Monaten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Mit der Zahlung der Ersatzleistung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf sonstigen angeordneten Dienst. Die Ansprüche der oder des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte, die auf den Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils oder der erbrachten Leistungen gerichtet sind, gehen in Höhe der Entschädigungsleistungen auf den Träger der Feuerwehr oder den Kreis über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.

(4) Orts-, Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Stadtwehrführungen sowie deren Stellvertretungen erhalten für ihre Tätigkeit als Ehrenbeamte anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eine angemessene Aufwandsentschädigung und ein Kleidergeld.

(5) Orts-, Gemeinde-, Amts-, Kreis- und Stadtwehrführungen sowie deren Stellvertretungen können bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Dankurkunde und eine Jubiläumszuwendung in Höhe der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils zu zahlenden Beträge erhalten. Die Vorschriften der Jubiläumsverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 767) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 zur Jubiläumsdienstzeit nur Zeiten im jeweiligen Ehrenbeamtenverhältnis sowie Vordienstzeiten in anderen Ehrenbeamtenverhältnissen zählen.

(6) Die Entschädigungen sind in der Satzung nach § 24 Abs. 3 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein zu regeln. Die Ansprüche auf Entschädigungen sind nicht übertragbar.

§ 33
Schadenersatz und Entschädigung für persönliche und sächliche Hilfeleistung

(1) Wer bei Bränden, Not- und Unglücksfällen zur persönlichen Hilfeleistung verpflichtet wird oder freiwillig Hilfe leistet oder wem das Eigentum oder ein anderes Recht entzogen oder nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, kann von der Gemeinde, in deren Gebiet er hilft oder in der die Vermögensbeeinträchtigung erfolgt, eine Entschädigung verlangen. Für weitere Vermögensnachteile kann die oder der Berechtigte ebenfalls eine Entschädigung verlangen. Sie bemißt sich in beiden Fällen nach dem für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Wenn es keine solche Vergleichsgrundlage gibt, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der oder des Berechtigten festzusetzen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht ist, die zum Schutz der oder des Berechtigten oder ihres oder seines Eigentums getroffen wurden.

(2) In Höhe der Entschädigungsleistungen gehen Ansprüche der oder des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte, die auf den Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils oder der erbrachten Leistungen gerichtet sind, auf die Gemeinde über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.

§ 34
Entschädigung für Hilfeleistung der Werkfeuerwehr

Soweit die Werkfeuerwehr im Fall des § 17 Abs. 8 Hilfe geleistet hat, kann der Betrieb oder die sonstige Einrichtung von der anfordernden Gemeinde oder Aufsichtsbehörde Entschädigung für die Kosten der Hilfeleistung verlangen.

Abschnitt VII

Aufsicht und Brandschutzbeirat
§ 35
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist

1.die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde für die öffentlichen Feuerwehren, die Amtswehrführungen, den Kreisfeuerwehrverband und die Werkfeuerwehren,
2.die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der kreisfreien Städte für den Stadtfeuerwehrverband und die Werkfeuerwehren; die Aufsicht wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen,
3.das Innenministerium für die öffentlichen Feuerwehren der kreisfreien Städte und für die Durchführung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 bis 3.

(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

(3) Die Vorschriften der §§ 120, 122 bis 129 der Gemeindeordnung sowie die §§ 59, 61 bis 68 der Kreisordnung gelten entsprechend.

(4) Der Kreisfeuerwehrverband unterliegt der Prüfung durch das Gemeindeprüfungsamt.

§ 36
Brandschutzbeirat

(1) Zur Beratung des Innenministeriums bei grundsätzlichen Fragen des Feuerwehrwesens wird ein Brandschutzbeirat gebildet, der aus 15 Mitgliedern besteht.

(2) Das Innenministerium bestellt die Mitglieder des Brandschutzbeirates und deren Stellvertretungen für die Dauer von sechs Jahren. Es beruft den Brandschutzbeirat ein.

(3) Der Brandschutzbeirat besteht aus

1.zwei Mitgliedern der Berufsfeuerwehren,
2.fünf Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren,
3.einem Mitglied der Werkfeuerwehren,
4.je einem Mitglied der kommunalen Landesverbände und
5.je einem Mitglied der Provinzial Brandkasse, der privaten Feuerversicherungsunternehmen und der Brandgilden.

(4) Die Mitglieder des Brandschutzbeirates und ihre Stellvertretungen im Vertretungsfall haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes.

(5) Der Brandschutzbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt VIII

Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 37
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Feuerwehren, die Gemeinden, Ämter und die Kreise, die Aufsichtsbehörden, die Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände sowie die Landesfeuerwehrschule dürfen die für die Einsatzplanung und Mitgliederverwaltung sowie die Lehrgangsdurchführung notwendigen personenbezogenen Daten von den Mitgliedern der Feuerwehren und anderen Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten. Zu den Daten zählen:

1.Name,
2.Vornamen,
3.akademische Grade,
4.Geburtsdatum,
5.Anschrift,
6.Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,
7.Beruf,
8.Beschäftigungsstelle,
9.Angaben über die körperliche Tauglichkeit und die Strahlenbelastung,
10.Datum des Eintritts in die Feuerwehr,
11.Name der Feuerwehr,
12.Personalnummer, Dienstausweisnummer,
13.persönliche Ausrüstung,
14.Verpflichtung zum Katastrophenschutz,
15.Ausbildungslehrgänge,
16.Dienstgrad, Beförderungen,
17.Funktion in der Feuerwehr,
18.besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
19.Auszeichnungen und Ehrungen,
20.Einsätze, Dienstzeiten, sonstige geleistete Stunden,
21.bei Ansprüchen nach §§ 31 und 32 Name der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, Art und Höhe der Erstattungsansprüche, Bankverbindungen der oder des Anspruchsberechtigten.

(2) Für Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes sowie zur Vorbereitung und Durchführung gefahrenabwehrender Maßnahmen bei Bränden, Not- und Unglücksfällen dürfen die Gemeinden, Kreise und Ämter die jeweils erforderlichen Daten über

1.Personen, deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden oder die hierzu nach § 25 Abs. 1 verpflichtet werden dürfen, und
2.Verantwortliche für bauliche Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 1 und 2 sowie 28 Abs. 1 und 2

erheben.

(3) Die Feuerwehreinsatzleitstelle hat die Kommunikation im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sechs Wochen aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass sie zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung der Aufgaben weiter benötigt werden oder Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für andere Stellen nach diesem Gesetz, bei denen Anzeigen und Notrufe eingehen.

(4) Für die Erstellung einer landesweiten Brand- und Hilfeleistungsstatistik dürfen die Feuerwehren, die Kreise und Kreisfeuerwehrverbände sowie das Innenministerium die erforderlichen personenbezogenen Daten der von Bränden oder Unglücksfällen betroffenen Personen im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten. Zu den Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren sind, zählen:

1.Name und Vornamen der oder des Geschädigten,
2.Ort des Ereignisses,
3.Datum und Uhrzeit des Ereignisses,
4.Art des Ereignisses.

Abschnitt IX

Schlußvorschriften
§ 38
Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 39
Abweichung von landesrechtlichen Vorschriften

Die Feuerwehren dürfen bei Übungen von den Vorschriften des Landesabfallwirtschaftsgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie von den Vorschriften der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen abweichen, sofern dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist. Dabei ist der Schutz vor schädigenden Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen.

§ 40
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.nach § 16 Abs. 5 als Mitglied einer Pflichtfeuerwehr nicht am Einsatz und Ausbildungsdienst teilnimmt,
2.der Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 Satz 2, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, nicht nachkommt,
3.die nach § 20 zur ungehinderten Tätigkeit auf der Einsatzstelle getroffenen Maßnahmen oder Anordnungen nicht befolgt,
4.die Pflicht nach § 24, die zuständige Stelle über einen Brand oder ein Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, zu benachrichtigen oder eine Gefahrenmeldung zu übermitteln, nicht erfüllt,
5.den Pflichten nach § 25, bei Bränden, Not- und Unglücksfällen zu helfen, nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher.

§ 41
Brandschutz in bergbaulichen Betrieben

Die Regelung des Brandschutzes in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben obliegt den Bergbehörden. Die aufgrund der Berggesetze erlassenen bergbehördlichen Vorschriften über den Brandschutz bleiben unberührt. Das Bergamt ist Aufsichtsbehörde in den Fällen des § 17 Abs. 1, 5 und 7.

§ 42
Durchführungsbestimmungen

(1) Das Innenministerium regelt durch Verordnung

1.die Durchführung der Brandverhütungsschau und die zur Beseitigung der festgestellten Mängel erforderlichen Maßnahmen,
2.die Höchstsätze für die Aufwandsentschädigung und das Kleidergeld in den Fällen des § 32 Abs. 4.

(2) Das Innenministerium erläßt

1.Mustersatzungen für den Kreis- und den Stadtfeuerwehrverband sowie die freiwillige Feuerwehr und die Pflichtfeuerwehr, von denen nur mit Zustimmung der Innenministerin oder des Innenministers abgewichen werden darf,
2.eine Schulordnung für die Landesfeuerwehrschule,
3.eine Dienstkleidungsvorschrift für die Feuerwehren im Lande Schleswig-Holstein,
4.Verwaltungsvorschriften für die Gliederung und Ausrüstung der Feuerwehren, für die Laufbahnen und die Ausbildung ihrer Mitglieder, für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung und für die Erstellung einer landesweiten einheitlichen Brand- und Hilfeleistungsstatistik,
5.Verwaltungsvorschriften für die Bemessung der Entschädigung und der Ersatzansprüche nach § 32 Abs. 1 bis 3,
6.Verwaltungsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 37.

§ 43
(aufgehoben)

§ 44
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandschutzgesetz vom 4. November 1964 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), außer Kraft.